AGB´s

 Geschäftsbedingungen der Fensterzeiten GmbH · Stand: 13.07.2016

1. Geltungsbereich 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) gelten für alle durch die Fensterzeiten GmbH (im Folgenden genannt: FENSTERZEITEN) zu erbringenden Leistungen, insbesondere für den Verkauf und die Montage von Fenstern und der hierfür erforderlichen Vor- und Zusatzarbeiten. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge und Vertragsverhältnisse zwischen FENSTERZEITEN und Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind, soweit FENSTERZEITEN nicht vor Vereinbarung eines neuen Auftrages diese AGB überarbeitet hat und den Auftraggeber erneut auf die Geltung der aktualisierten AGB hingewiesen hat. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt FENSTERZEITEN selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, FENSTERZEITEN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Leistungen, Abläufe

2.1. Für den Verkauf und die Montage von Fenstern gilt allgemein folgendes: FENSTERZEITEN nimmt die Abmessung der zu bestellenden Fenster am Erfüllungsort selbst vor. Anschließend erstellt FENSTERZEITEN einen noch unverbindlichen Kostenvoranschlag, der regelmäßig noch mehrere vom Auftraggeber auszuwählende Möglichkeiten beinhaltet. Nach Entscheidung des Auftraggebers hierüber erstellt FENSTERZEITEN ein verbindliches Angebot, welches ggf. Zwischenabnahmen enthält und mit schriftlicher Annahme durch den Auftraggeber rechtsverbindlich wird.

2.2 Für den Verkauf von Fenstern gilt nach Wahl des Auftraggebers, dass der Auftraggeber bestellte Fenster entweder bei FENSTERZEITEN abholt, oder dass FENSTERZEITEN die Lieferung der bestellten Fenster zum Erfüllungsort veranlasst. In beiden Fällen bleibt das Eigentum an den Fenstern bei FENSTERZEITEN bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Fenster durch den Auftraggeber (vgl. Eigentumsvorbehalt in Ziffer 5). Bei vereinbarter Abholung kann FENSTERZEITEN die Herausgabe der Fenster bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verweigern. Bei vereinbarter Lieferung zum Erfüllungsort ist es dem Auftraggeber verboten, die Fenster vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises selbst einzubauen oder durch einen Dritten einbauen zu lassen.

2.3 Für die Montage von Fenstern gilt, dass diese von FENSTERZEITEN bei vereinbartem Kauf der Fenster durch den Auftraggeber erst dann zu erbringen ist, wenn der Kaufpreis für die Fenster vollständig bezahlt wurde, soweit nicht weitere Vorschusspflichten des Auftraggebers vereinbart wurden. Nach Bezahlung des Kaufpreises und der etwaig vereinbarten weiteren Vorschüsse findet die Montage regelmäßig innerhalb von zwei Wochen statt. FENSTERZEITEN darf die Montage von Fenstern verweigern, wenn diese nicht bei FENSTERZEITEN gekauft wurden und für den Einbau nachweislich nicht geeignet sind. FENSTERZEITEN hat ein Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) bei Ware des Auftraggebers oder bei Ware, die mit Material des Auftraggebers verbunden wurde.

2.4 Terminangaben durch FENSTERZEITEN sind immer Circa-Angaben. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Fenster bei Herstellern bestellt werden müssen, deren Lieferzeiten sich je nach Auftragslage verschieben können. 

3. Änderungen von Aufträgen

3.1. Im Falle von Änderungs- oder Zusatzwünschen inhaltlicher, technischer oder organisatorischer Art haben FENSTERZEITEN und der Auftraggeber das Recht, das im Folgenden beschriebene Verfahren einzuleiten. Das betrifft insbesondere über die Vereinbarung hinausgehende Änderungswünsche. Der Ablauf des Verfahrens ist wie folgt: 

a) Der Auftraggeber muss FENSTERZEITEN seine Änderungs- und Zusatzwünsche jeweils in schriftlicher Form mitteilen. 

b) FENSTERZEITEN ist verpflichtet, gegen Zusatzvergütung des tatsächlich dafür anfallenden Stundenaufwands umgehend nach Erhalt einer solchen Mitteilung die Änderungs- und Zusatzwünsche daraufhin zu überprüfen, ob sie konsistent und objektiv geeignet sowie umsetzbar sind, und ob und mit welchem zusätzlichen Kostenaufwand diese Änderungen umgesetzt werden können. Sowohl bei der Vergütung der Prüfung der Mitteilung, als auch bei der Beurteilung des für die Umsetzung anfallenden Aufwandes ist die zwischen den Parteien vereinbarte jeweils gültige Preisvereinbarung zugrunde zu legen. 

c) FENSTERZEITEN wird dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfung und der Kostenschätzung schnellstmöglich mitteilen, indem sie ein entsprechendes Angebot unterbreitet. 

d) Der Auftraggeber entscheidet, ob er dieses Angebot beauftragt oder nicht. Wenn ja, so teilt er FENSTERZEITEN die Annahme des Angebots schriftlich mit. 

e) Ist für FENSTERZEITEN zu irgendeinem Zeitpunkt während der Auftragsdurchführung eindeutig erkennbar, dass eine der vom Auftraggeber gewünschte Änderung nicht umsetzbar ist, so wird sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. 

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ergibt sich die Vergütung der Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung und Umsetzung von Änderungs- und Zusatzwünschen aus der jeweils gültigen Preisliste von FENSTERZEITEN.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug

4.1 FENSTERZEITEN kann grundsätzlich Vorschüsse auf zu erbringende Leistungen verlangen.

4.2 Zahlungen sind nach Zugang der Rechnung sofort fällig und innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Tagen in bar zu zahlen oder zu überweisen. Maßgeblich ist der Eingang des jeweiligen Betrages bei FENSTERZEITEN – sei es in bar oder auf dem Konto. Bei Barzahlungen stellt FENSTERZEITEN dem Auftraggeber eine Quittung aus.

4.3 Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung in Verzug, wenn innerhalb der 10-Tages-Frist kein Zahlungseingang zu verbuchen ist. FENSTERZEITEN ist dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen. Weiter ist FENSTERZEITEN berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 40,00 Euro zu verlangen, die auf einen geschuldeten Ersatz des Verzugsschadens anzurechnen ist, soweit dieser in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4.4 Haben die Parteien bei einem Kauf die Lieferung der Ware zum Erfüllungsort vereinbart und zahlt der Auftraggeber nicht in der 10-Tages-Frist gemäß Ziffer 4.2, so kann FENSTERZEITEN die Ware wieder vom Erfüllungsort abholen und zurücknehmen. FENSTERZEITEN wird hierzu gestattet, den Erfüllungsort zu betreten. FENSTERZEITEN hat die Ware erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich eines etwaig zu erstattenden Verzugsschadens sowie der notwendigen Transportkosten erneut zum Erfüllungsort auszuliefern und zu übereignen. Die Rechte von FENSTERZEITEN aus Ziffer 4.3 bleiben durch die Rücknahme unberührt.

4.5 Bei vereinbarter aber nicht fristgerecht erfolgter Abholung oder Rücknahme der Ware vom Erfüllungsort wegen nicht fristgemäßer Zahlung kann FENSTERZEITEN für die Lagerung der Ware pro Monat 2% des Kaufpreises vom Auftraggeber verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

5.1 Vom Auftraggeber bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von FENSTERZEITEN, soweit kein Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen stattfindet. 

5.2 Soweit FENSTERZEITEN nur Besitz aber kein Eigentum an der Ware hat oder infolge Verbindung von Ware mit Material des Kunden Miteigentum erlangt, hat FENSTERZEITEN bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB und kann die Ware entsprechend zurückbehalten.

6. Gefahrtragung

6.1 Die Gefahr über die Ware geht bei vereinbarter Abholung mit Besitzübergabe an den Auftraggeber auf diesen über. Genauso geht die Gefahr über die Ware bei vereinbarter Lieferung zum Erfüllungsort auf den Auftraggeber über, wenn dieser die Ware in Besitz nimmt. 

6.2 Der Auftraggeber haftet gegenüber FENSTERZEITEN für Schäden an der Ware, wenn er die Gefahr für die Ware trägt und die Ware im Eigentum von FENSTERZEITEN verbleibt, oder FENSTERZEITEN ein Unternehmerpfandrecht an der Ware zusteht (vgl. Ziffer 5.2) z.B. weil der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgemäß nachkommt und FENSTERZEITEN sein Rücknahmerecht gebraucht.

7. Abnahme

7.1 Unmittelbar nach Fertigstellung der Montage der Fenster fordert FENSTERZEITEN den Auftraggeber zur Abnahme des Werkes auf. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Werk abnimmt. 

7.2 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen hierzu äußert. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein ästhetischen oder künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl im Rahmen der Konzeption und Funktionalität liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

7.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit das Werk erheblich von der vereinbarten Konzeption und Funktionalität abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Konzeption ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt wurden (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren). Mängel sind schriftlich geltend zu machen (vgl. Ziffer 8). 

7.4 FENSTERZEITEN wird den Auftraggeber bei Aufforderung zur Abnahme auf die Fiktion der Abnahme nach Ziffer 7.2. hinweisen. 

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, Fenster selbst einzubauen oder durch Dritte einbauen zu lassen. FENSTERZEITEN leistet für Mängel des Werkes ansonsten zunächst nach seiner Wahl durch Nacherfüllung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt (vgl. Ziffer 7.3). 

8.2. Sofern FENSTERZEITEN die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 9) statt der Leistung verlangen.

8.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.4. Sofern FENSTERZEITEN die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.5. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, soweit FENSTERZEITEN nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder Gegenstand des Vertrages ein Bauwerk ist oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

8.6. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.

8.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1 Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, Fenster selbst einzubauen oder durch Dritte einbauen zu lassen. Das Gleiche gilt für Schäden, die sich aus dem Verhältnis des Fensters zum restlichen Gebäude ergeben, wie z.B. Lüftungs-, Schimmel- und Heizungsprobleme.

9.2 FENSTERZEITEN haftet im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die FENSTERZEITEN oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von FENSTERZEITEN oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.

9.3 FENSTERZEITEN haftet in den Fällen der Ziffer 9.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

9.4 In anderen als den in Ziffer 9.2 genannten Fällen ist die Haftung von FENSTERZEITEN – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. FENSTERZEITEN haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Nutzer aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Nutzers in Frage kommt. 

9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von FENSTERZEITEN (sofern eine persönliche Haftung besteht).

10. Urheberrechte, Fotografien

10.1 FENSTERZEITEN behält sich die Urheberrechte und sämtliche andere gewerbliche Schutzrechte an den von ihr erstellten Texten, Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Kalkulationen oder anderen Unterlagen mit der Bezeichnung „vertraulich“ vor. Eine Verwertung oder Weitergabe dieser Materialien bedarf auch nach vollständiger Bezahlung der schriftlichen Zustimmung von FENSTERZEITEN.

10.2 FENSTERZEITEN darf bestellte, bereits verkaufte, und montierte Fenster sowie anderen Waren zu Beweiszwecken fotografieren und filmen. Eine Nutzung so hergestellter Fotografien und Filme insbesondere zu Werbezwecken ist FENSTERZEITEN nur gestattet, wenn der Auftraggeber hierzu einwilligt.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung 

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von FENSTERZEITEN anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. Haftung des Auftraggebers und Vertragsstrafen

12.1 Der Auftraggeber ist FENSTERZEITEN nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für 

– Den Einbau von Fenstern (selbst oder durch einen Dritten) vor deren vollständiger Bezahlung 

(Ziffer 2.2 letzter Satz). 

– die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der vereinbarten Vergütung von FENSTERZEITEN. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.

12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Verletzung des in Ziffer 12.1 unter Spiegelstrich 1 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 20% des für das jeweilige Fenster berechneten Nettokaufpreises und bei Verletzung des in Ziffer 12.1 unter Spiegelstrich 2 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von FENSTERZEITEN für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von FENSTERZEITEN auf Schadensersatz. Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. seines Anwaltes) nicht wahr ist. FENSTERZEITEN behält sich in derartigen Fällen ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

13.2. Soweit zulässig wird für Klagen gegen FENSTERZEITEN als Gerichtsstand der Geschäftssitz von FENSTERZEITEN vereinbart.

13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

– ENDE DER VEREINBARUNG –

Uf [w/m²K]

U-Wert – der Wert, der Wärmeverluste beziffert

Der U-Wert ist der sogenannte Wärmedurchgangskoeffizient. Mit diesem Wert lässt sich die Menge an Energie, die bei einem Haus zum Beispiel durch ein Fenster nach draußen verloren geht, beziffern. Angegeben wird der U-Wert in der Einheit Watt pro Quadratmeter und Klevin (W/m2K). Multipliziert man den U-Wert eines Fensters mit der Temperaturdifferenz zwischen innen und außen, so ergibt dies die Leistung des Wärmestroms nach außen, der pro Quadratmeter Fensterfläche auftritt. Das bedeutet, dass Fenster mit einem niedrigen U-Wert einen niedrigeren Wärmeverlust aufweisen als Fenster mit einem hohen U-Wert.

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